Informationen aus der Vorstandschaft

11.10.21

Neuregelungen zum Transparenzregister: Eintrag und Gebührenbefreiung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie in der Oktober-Ausgabe der Chorzeit zu lesen ist, gelten seit dem 1. August für gemeinnützige Vereine neue, vereinfachte Regelungen für das Transparenzregister. Wir hatten hierzu bereits am 11. Juni per E-Mail informiert, möchten heute aber noch ein paar konkretere Informationen nachreichen. Wir bitten Sie, diese auch an Ihre Mitglieder weiterzuleiten, da in den nächsten Monaten wieder einmal jeder Verein Post vom Transparenzregister/Bundesanzeiger Verlag bekommen wird.

Eingetragene gemeinnützige Vereine werden ab sofort automatisch in das Transparenzregister aufgenommen und müssen sich nicht mehr eigenständig bei diesem registrieren. Die Daten des Vereins werden dazu aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen. Voraussetzung ist, dass die Einträge im Vereinsregister aktuell gehalten werden, also Änderungen von Vorständen, Wohnorten etc. vermerkt werden – Achtung: Es drohen Bußgelder, wenn die Daten im Vereinsregister sich als nicht aktuell herausstellen. Ausnahmen gelten für Vorstände mit einer anderen als der deutschen bzw. einer doppelten Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz im Ausland. Diese Informationen müssen weiterhin auch dem Transparenzregister gemeldet werden.

Außerdem wird die Antragsstellung zur Gebührenbefreiung vereinfacht. Um die jährliche Gebühr in Höhe von 4,80 € nicht zahlen zu müssen, reicht zukünftig ein einmaliger Antrag für die Jahre 2021 bis 2024 aus. Allen eingetragenen Vereinen wird dafür in den nächsten Monaten postalisch vom Bundesanzeiger Verlag ein entsprechendes Formular zugeschickt. Dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesanzeiger Verlag außerdem zum Download auf www.transparenzregister.de bereitstehen. Noch bis 30. Juni 2022 ist es damit dann möglich, die Gebührenbefreiung für den Zeitraum einschließlich 2021 zu beantragen – ganz ohne Einsendung von Nachweisen. Vereinen, die bereits eine Befreiung für 2021 beantragt haben, wird empfohlen, das neue Formular noch einmal auszufüllen. Wer noch auf Bestätigung für seinen Antrag für das Jahr 2020 wartet, wird diese dann ebenfalls noch erhalten. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht.

Weitere Informationen und kostenfreie Webinare zum Thema auf www.transparenzregister.de

Mit freundlichen Grüßen

Friederike August

Verbandsmanagement

Deutscher Chorverband e.V.

Karl-Marx-Straße 145

12043 Berlin

11.06.2021

Verteiler:

An die Präsidentinnen und Präsidenten der DCV-Mitgliedsverbände und

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der DCV-Mitgliedsverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt gute Nachrichten zu verkünden: Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters wird verändert. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 beschlossen, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.

Es ergeben sich folgende Anpassungen:

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erzielen:

  1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;
  2. Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.

Der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV), die tausende gemeinnützige Musikvereine vertreten, hatten sich u.a. neben dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und dem Deutschen Kulturrat für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.

Zentrales Anliegen des Protests war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung.

Die Präsidenten Benjamin Strasser MdB (BMCO), Paul Lehrieder MdB (BDMV) und Christian Wulff (DCV) sowie Petra Merkel (ehem. MdB und Vizepräsidentin des DCV) begrüßten die Entscheidung des Deutschen Bundestags und das damit verbundene parteiübergreifende Signal: Amateurmusizieren braucht bürokratiearme Strukturen, damit die Amateurmusiklandschaft im Ehrenamt lebendig bleiben kann.

Welche konkreten Folgen ergeben sich?

Für das Jahr 2024 ist die Umsetzung eines „Zuwendungsempfängerregisters“ geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen auflisten soll. Ziel ist eine Verknüpfung von Registern und Finanzämtern. Der Freistellungsbescheid soll hier automatisch hinterlegt werden. Vereine werden dann automatisch ins Transparenzregister aufgenommen und müssen nur die sich ergebenden Änderungen kommunizieren. Außerdem trägt der Bund die Registergebühren für befreite gemeinnützige Vereine.

Für die Zeit bis zur Umsetzung eines Zuwendungsempfängerregisters konnten folgende Erleichterungen erzielt werden:

Es muss pro Verein noch eine einmalige Antragstellung auf Befreiung der Gebühren bis zum Jahr 2024 erfolgen, wobei es sich hier um eine vereinfachte Art der Antragsstellung handeln soll: Die Vereine werden vom Bundesanzeiger Verlag angeschrieben und um Bestätigung der Gemeinnützigkeit gebeten, eine Übersendung von Nachweisen entfällt.

Durch den verbandsübergreifenden Protest an dem großen Aufwand für die Gebührenbefreiung konnte somit eine bürokratiearme Lösung geschaffen werden: Eine formlose Versicherung ersetzt den bis dato notwendigen Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Freistellungsbescheid.

Weitere Informationen:

Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat.

Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Chöre seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V. (BMCO) hat sich daraufhin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dem Deutschen Chorverband e.V. (DCV) für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.

Wir freuen uns, dass der gemeinsame Protest nun Wirkung gezeigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Dr. Claudia Thorun

Verbandsmanagement

Deutscher Chorverband e.V.

Karl-Marx-Straße 145

12043 Berlin

Verteiler:

An die Präsidentinnen und Präsidenten der DCV-Mitgliedsverbände und

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der DCV-Mitgliedsverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt gute Nachrichten zu verkünden: Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters wird verändert. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 beschlossen, das umstrittene Transparenzregister anzupassen.

Es ergeben sich folgende Anpassungen:

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erzielen:

  1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;
  2. Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.

Der Bundesmusikverband (BMCO), die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) und der Deutsche Chorverband (DCV), die tausende gemeinnützige Musikvereine vertreten, hatten sich u.a. neben dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement und dem Deutschen Kulturrat für eine Vereinfachung der bürokratischen Regelungen im Kontext des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) eingesetzt.

Zentrales Anliegen des Protests war, eine automatische Eintragung in das Transparenzregister und eine vereinfachte Gebührenbefreiung für die vielen gemeinnützigen Vereine im Bereich der Amateurmusik zu erwirken. Die errungene Lösung bedeutet für die ehrenamtlich und vereinsgetragene Amateurmusik eine große Entlastung.

Die Präsidenten Benjamin Strasser MdB (BMCO), Paul Lehrieder MdB (BDMV) und Christian Wulff (DCV) sowie Petra Merkel (ehem. MdB und Vizepräsidentin des DCV) begrüßten die Entscheidung des Deutschen Bundestags und das damit verbundene parteiübergreifende Signal: Amateurmusizieren braucht bürokratiearme Strukturen, damit die Amateurmusiklandschaft im Ehrenamt lebendig bleiben kann.

Welche konkreten Folgen ergeben sich?

Für das Jahr 2024 ist die Umsetzung eines „Zuwendungsempfängerregisters“ geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen auflisten soll. Ziel ist eine Verknüpfung von Registern und Finanzämtern. Der Freistellungsbescheid soll hier automatisch hinterlegt werden. Vereine werden dann automatisch ins Transparenzregister aufgenommen und müssen nur die sich ergebenden Änderungen kommunizieren. Außerdem trägt der Bund die Registergebühren für befreite gemeinnützige Vereine.

Für die Zeit bis zur Umsetzung eines Zuwendungsempfängerregisters konnten folgende Erleichterungen erzielt werden:

Es muss pro Verein noch eine einmalige Antragstellung auf Befreiung der Gebühren bis zum Jahr 2024 erfolgen, wobei es sich hier um eine vereinfachte Art der Antragsstellung handeln soll: Die Vereine werden vom Bundesanzeiger Verlag angeschrieben und um Bestätigung der Gemeinnützigkeit gebeten, eine Übersendung von Nachweisen entfällt.

Durch den verbandsübergreifenden Protest an dem großen Aufwand für die Gebührenbefreiung konnte somit eine bürokratiearme Lösung geschaffen werden: Eine formlose Versicherung ersetzt den bis dato notwendigen Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Freistellungsbescheid.

Weitere Informationen:

Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat.

Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Chöre seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Der Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V. (BMCO) hat sich daraufhin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) und dem Deutschen Chorverband e.V. (DCV) für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.

Wir freuen uns, dass der gemeinsame Protest nun Wirkung gezeigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Dr. Claudia Thorun

Verbandsmanagement

Deutscher Chorverband e.V.

Karl-Marx-Straße 145

12043 Berlin

Pressemitteilung

29.05.2021

Für die Zuschussbeantragung beim FSB sind nur noch die neuen Formulare auf der Homepage des FSB zu verwenden.

FSB Formulare

18.06.2020

In der Kreisausschusssitzung am 18.6.2020 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die Landkreissingen 2020 werden abgesagt.
  • 2021 sollen Landkreissingen veranstaltet werden. Die Landräte haben dazu ein entsprechendes Schreiben erhalten (siehe unten)
  • Das Jubiläumsjahr und damit alle Veranstaltungen werden auf das Jahr 2022 verschoben.
  • Das in diesem Jahr abgesagte Sängerkreisforum findet am 13.03.2021 in Königsfeld statt. Die Teilnehmer werden darüber mit dem unten stehenden Schreiben gesondert informiert.
  • Der Kreissängertag, geplant für den 09.10.2020, wird ins Jahr 2021 verschoben. Ein Termin und ein Ort werden dann bekanntgegeben, wenn die Rahmenbedingungen für eine solche Veranstaltung verbindlich veröffentlicht wurden.