Informationen zum Thema Corona Virus

05.08.22

Ende der Ausnahmeregelungen für Vereine

Mit Ende des laufenden Monats treten einige rechtliche Neuerungen in Kraft, die auch Auswirkungen auf den Bereich der Amateurmusik haben und insbesondere für viele unserer Vereine relevant sind.

Vorab noch ein Hinweis: Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat in der Rubrik #DSEErechtstipp viele nützliche Informationen zusammengestellt, die auch für Ihre Mitgliedsvereine und Verbände als Arbeitgebende hilfreich sind. Bei direkten Nachfragen zu konkreten rechtlichen Sachverhalten nutzen Sie daher auch die Möglichkeit, sich direkt an die  Kolleg*innen der DSEE zu wenden.
Senden Sie hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de.

Im Folgenden möchten wir Sie über einige wichtige Aspekte informieren.

  1. Wegfall der Corona-Sonderregelungen

Zum 1. September 2022 enden die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat in der Rubrik #DSEErechtstipp viele nützliche Informationen zusammengestellt, inwiefern für Vereine unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Hintergrund: Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – auch Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts vorgenommen. Das Gesetz sollte es Vereinen erleichtern, ihre Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Diese Regelungen laufen zum 1. September 2022 aus. Mehr erfahren

  1. Verein als Arbeitgeber: Mindestlohnerhöhung beachten

Vereine und Verbände konzentrieren sich für die Gehalts- und Vergütungsabrechnungen meist bereits auf den September/Oktober 2022, denn da kommt u. a. die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bei den Minijobs auf 520,- EUR, zudem im September 2022 bereits der erforderliche richtige Umgang mit der Energiepreispauschale von 300 Euro gerade bei Lohnabrechnungen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die erhöhte Mindestlohngrenze von 10,45 Euro. Dies zumindest noch bis zum 01. 10.2022. Ab dann gilt die neue gesetzlich festgelegte 12 Euro-Stundenlohngrenze.

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  1. Rechtsprechung: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaligen Aufträgen

Diese neue Entscheidung des Bundessozialgerichts kann gerade für viele Vereine Bedeutung haben. Denn oft werden nur einmalig im Jahr bestimmte Aufträge an Selbständige oder Einzelpersonen vergeben. Bislang gab es nur die Regelung, dass bei gezahlten Honoraren für abgabenpflichtige Vorgänge eine Freigrenze von 450,- EUR im Jahr insgesamt gilt. Das BSG entschied nun höchstrichterlich, dass bei einmaligen künstlerischen oder publizistischen Aufträgen diese Freigrenze nicht gilt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 KSVG mit der 450 Euro-Vorgabe greift nur, wenn sich das Jahr über eine Regelmäßigkeit von erteilten Aufträgen und damit Dauerhaftigkeit feststellen lässt.

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  1. Rechtsprechung: Außerordentliche Mitgliederversammlung muss trotz Corona möglich sein

Auch in „Corona-Zeiten“ muss der Vorstand das Recht der Mitglieder auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §§ 36, 37 BGB gewährleisten. Eine solche Mitgliederversammlung kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden und ist zumutbar. Hintergrund: In einem Verein waren die Mitglieder unzufrieden mit der Arbeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder verlangten die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende sah diesen Antrag der Mitglieder als „rechtsmissbräuchlich“ an, da aufgrund der Corona-Pandemie eine Präsenzversammlung nicht stattfinden könne. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung entgegen der Auffassung des Vorsitzenden einberufen werden kann beziehungsweise muss. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei haltlos, da auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz eine Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden kann. Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst verabschiedet, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen trotz der Corona-Pandemie sicherzustellen. Somit ist es ausdrücklich gewollt, dass Vereine weiterhin sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen abhalten können.

Wir möchten an dieser Stelle gern Johannes Wollasch danken, der uns als DHV-Geschäftsführer auf die erwähnten Neuerungen und den sich daraus ergebenden Informationsbedarf hingewiesen hat.

Viele vereinsrechtliche, vertragliche und juristische Sachverhalte und Informationen finden Sie auch auf frag-amu.de.

03.04.22

Bayern setzt ab Sonntag, 03.04.2022 Corona-Basisschutzmaßnahmen um

Ab 3. April wird eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten, die den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft:

  • In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt demnach weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht und für den Zugang benötigen Besucher und Beschäftigte einen tagesaktuellen Schnelltest.
  • Auch für den öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht.
  • In Schule und Kita wird weiterhin regelmäßig und im bisherigen Umfang getestet. Für die Zeit nach den Osterferien wird der Ministerrat rechtzeitig entscheiden. Bei Infektionsfällen in einer Klasse oder Gruppe besteht weiterhin ein verstärktes Testregime.
  • Ansonsten bleiben allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin empfohlen, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

Der Ministerrat hat zudem der Verlängerung der Antragsfrist zum Abruf der Fördermittel für mobile Luftreinigungsgeräte und dezentrale Lüftungsanlagen im Rahmen der Neuauflage 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zugestimmt. Die Frist für die Beschaffung von im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 beantragten Geräten wird bis einschließlich 31. März 2023 verlängert.

Quelle: StMGP (31.03.2022)

Es gelten somit für den Proben- und Konzertbetrieb ab Montag, 04.04.2022 prinzipiell keinerlei Einschränkungen mehr. Wir empfehlen jedoch dringend, allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin beizubehalten, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen (soweit nicht gesungen wird) sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).

16. Verordnung

16.02.22

Bayerische Kabinettsitzung vom 15.02.2022

In der Kabinettssitzung am 15.02.2022 wurden einige Änderungen beschlossen, die ab Donnerstag, 17.02.2022 gelten:Die eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles (u.a. Blasorchester) ist künftig unter 3G möglich.Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb u.a. unter den Bedingungen von 2G geöffnet: Sport und Kultur (mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos) für die ZuschauerMinderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Impfung Zugang.Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt.Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.
Regelungen für Proben im Bereich Laienmusik3GFFP2-Maske (Ausnahmen möglich)Mindestabstand von 1,5 m (Ausnahmen möglich)keine Personenobergrenze
Für den Zugang zu Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater gilt 3G.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Prinzipiell ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten. Von den Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m kann ausnahmsweise abgewichen werden, soweit und solange dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.
Eine Kapazitätsbeschränkung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Laienmusikprobe kann sich allein aus der Zusammenschau der Größe der Probenräumlichkeit und des Mindestabstands ergeben.

Regelungen für kulturelle Veranstaltungen (bis 1.000 Personen)2GFFP2-MaskeMindestabstand 1,5 mAuslastung max. 75% der Raumkapazität (dabei müssen im Vollzug die Mindestabstände nicht überall eingehalten werden)
Für den Zugang zu sämtlichen kulturellen Veranstaltungen gilt derzeit das 2G-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher zugelassen sind. Für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Mitwirkende ist die Maskenpflicht grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.
In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 75 Prozent der Kapazität genutzt werden.

Regelungen im Bereich Musikunterrichtprinzipiell 3Gminderjährige Schülerinnen und Schüler gelten als getestet3G für Beschäftigte und EhrenamtlicheFFP2-Maske
Es gilt das 3G-Prinzip, wonach der Zugang für Musikschülerinnen und Musikschüler sowie Besucherinnen und Besucher zum außerschulischen Musikunterricht nur für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich ist.
Für Beschäftigte und Honorarlehrkräfte sowie ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.
Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Maskenpflicht entfällt auch bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder andere künstlerische Betätigungen. Von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit.
Zusätzliche Regelungen
Die Probenveranstalter bzw. die Veranstalter bzw. Betreiber von Kulturveranstaltungen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Eine Dokumentation ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt!
Die Verantwortlichen haben ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen – bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 vorab unverlangt.
Quellen Bericht aus der Kabinettssitzung vom 15. Februar 2022www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-februar-2022/ Rahmenkonzept für Proben im Bereich Laienmusik vom 22.12.2021 https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-947/Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 29.12.2021 https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-1/ FAQs des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6461/informationen-fuer-hochschulen-und-kulturelle-einrichtungen.html#kl Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

14.01.22

Bayerischer Musikrat Stand 13.01.2022

Aktuelle Meldung: Die sog. Hotspot-Regelung (Inzidenz über 1.000) wird vorübergehend von der Bayerischen Staatsregierung ausgesetzt.

Künftig soll in den Rahmenkonzepten (Proben im Bereich Laienmusik / für kulturelle Veranstaltungen) nur noch die Bezüge zur Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hergestellt werden. Wir haben für Sie die aktuellen Rahmenbedingungen für Proben, Veranstaltungen und Musikunterricht zusammengefasst:

Ausnahmeregelung für Schülerinnen und Schüler

Die Ausnahme von 2G bzw. 2G plus bei musikalischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, stehen somit getesteten Personen gleich.

Zusätzliche Regelungen

Geimpfte Personen, die eine weitere Auffrischungsimpfung erhalten haben („Booster“), benötigen keinen zusätzlichen Testnachweis. Die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, müssen über einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test verfügen.

Die Probenveranstalter bzw. die Veranstalter bzw. Betreiber von Kulturveranstaltungen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Für Beschäftigte sowie Honorarkräfte und ehrenamtlich Tätige, die der Probenveranstalter mit der Durchführung der Probe betraut (Dirigent), gilt das 3G-Prinzip, sofern sie mit den Probenteilnehmerinnen und Probenteilnehmern sowie Besucherinnen und Besuchern in unmittelbarem Kontakt stehen. Bei einer Person, die die Probe leitet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass solch ein unmittelbarer Kontakt gegeben ist.

Die Verantwortlichen haben ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen – bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 vorab unverlangt.

Aktuelle Meldung: Die sog. Hotspot-Regelung (Inzidenz über 1.000) wird vorübergehend von der Bayerischen Staatsregierung ausgesetzt.

Regelungen für kulturelle Veranstaltungen (bis 1.000 Personen)

  •     2G plus
  •     FFP2-Maske
  •     Mindestabstand 1,5 m
  •     Auslastung max. 25% der Raumkapazität

Für den Zugang zu sämtlichen kulturellen Veranstaltungen gilt derzeit das 2G plus-Prinzip, wonach geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher zugelassen sind, die jeweils zusätzlich über einen gültigen negativen Testnachweis verfügen. Für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Für Mitwirkende ist die Maskenpflicht grundsätzlich nicht einzuhalten, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten dürfen maximal 25 Prozent der Kapazität genutzt werden. Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist. Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.

Regelungen für Proben im Bereich Laienmusik

  •     2G plus
  •     FFP2-Maske
  •     Mindestabstand von 1,5 m
  •     keine Personenobergrenze (z.B. Kontaktbeschränkung auf 10 Personen greift nicht)

Für den Zugang zu Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater gilt das 2G plus-Prinzip, wonach Geimpfte oder Genesene zugelassen sind, wenn sie jeweils zusätzlich über einen gültigen negativen Testnachweis verfügen.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Prinzipiell ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen einzuhalten. Von den Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m kann ausnahmsweise abgewichen werden, soweit und solange dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigung oder Darbietung führen würde bzw. mit dieser nicht vereinbar ist.

Eine Kapazitätsbeschränkung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Laienmusikprobe kann sich allein aus der Zusammenschau der Größe der Probenräumlichkeit und des Mindestabstands ergeben.

ätzen gewahrt ist. Während der gesamten Veranstaltung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, einzuhalten.

Regelungen im Bereich Musikunterricht

  •     prinzipiell 2G
  •     Ausnahmeregelung für minderjährige Schülerinnen und Schüler (gelten als getestet)
  •     3G für Beschäftigte und Ehrenamtliche
  •     FFP2-Maske

Es gilt das 2G-Prinzip, wonach der Zugang für Musikschülerinnen und Musikschüler sowie Besucherinnen und Besucher zum außerschulischen Musikunterricht nur für Geimpfte, Genesene und möglich ist.

Für Beschäftigte und Honorarlehrkräfte sowie ehrenamtlich Tätige gilt das 3G-Prinzip.

Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitz-/Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Maskenpflicht entfällt auch bei zwingenden Gründen, beispielsweise im Hinblick auf Musizieren oder andere künstlerische Betätigungen. Von der Maskenpflicht sind auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit.

https://bit.ly/3fnQt2X

03.01.2022

Vom FSB wurden die Antragsformulare für das Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern 2021 veröffentlicht.

Das Formular und die Vorlage für die Kostenaufstellung sind unten verfügbar.

Antragsformular

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editierbare Kostenaufstellung

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Kostenaufstellung als pdf

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23.12.2021

Die Bayerischen Staatsminiterien für Wissenschaft und Kunst sowie das für Gesundheit und Pflege haben eine neues Rahmenkonzept für Proben veröffentlicht.

Weitere Details siehe pdf Dokument.

Der Bayxerische Musikrat hat dieses Konzept wie folgt kommentiert:

Liebe Verbandsvertreter,

gestern Abend wurde überraschend das aktuelle Rahmenkonzept für Proben im Laienmusizieren veröffentlicht: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-947/.

Leider werden die Rahmenkonzepte künftig in großen Teilen nur noch auf die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verweisen und sollen auch keine Detailregelungen enthalten. Diese Detailregelungen sollen künftig über die FAQs des Bayerischen Kunstministeriums veröffentlicht werden: http://www.stmwk.bayern.de/…/informationen-fuer

Quintessenz des Konzeptes ist, dass für Proben im Laienmusizieren folgendes gilt: Status 2G+ *), Abstand 1,50 Meter soweit möglich, bei Blasorchestern Sitzordnung im Schachbrettmuster, Position der Querflöten möglichst seitlich vorne.

Auf unserem Facebook-Account haben wir einen Post dazu veröffentlicht, den Sie gerne verwenden dürfen.

Auch an Sie gilt: Sobald wir etwas Neues erfahren, informieren wir Sie umgehend.

Zudem haben wir uns mit einem offenen Brief an die drei zuständigen Staatsminister Sibler, Holetschek und Dr. Herrmann bzgl. der auslaufenden Übergangsfrist für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren. Den Text des Briefes finden Sie auf unserer Website https://www.bayerischer-musikrat.de/nachrichten/offenerBrief und auf unserem Facebook-Account.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Horber

Geschäftsführer

Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH

Präzisierungen im Detail

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Link zur Seite des Musikrates

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12.11.2021

Präzisierung der Regeln der 14. BayIfSMV auf Grund von Fragen von den Musikvereinen.

Grundaussage:: Für Chorproben gilt die 2G-Regel.

Weitere Details siehe pdf Dokument.

Präzisierungen im Detail

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Link zur Seite des Musikrates

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11.11.2021

Aktuell gilt aufgrund der Intensivbetten-Belegung die Ampelstufe ROT.

Das Infektionsgeschehen erreicht derzeit neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Staatsregierung am 3. November beschlossen, dass die 14. BayIfSMV u.a.  geändert wird.

Wichtigste Änderung: Für Chorproben gilt die 2G-Regel.

Weitere Details siehe pdf Dokument.

Regeln im Detail

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06.11.2021

Der Gesetzgeber hat das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVZvRMG) im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie seit seinem ersten Inkrafttreten am 01.04.2020 zwischenzeitlich mehrfach angepasst, nunmehr zuletzt durch Art. 15 des Aufbauhilfegesetzes (AufbhG 2021) vom 15.09.2021 hinsichtlich seiner Geltungsdauer.

Danach gelten die bisher schon bekannten Regelungen für Vereine zur Fortführung des Vorstandsamts trotz Ablauf der Amtsperiode sowie die Möglichkeiten zur Durchführung von Online-Vereinsversammlungen und zu Beschlussfassungen ohne eine Versammlung als Umlaufverfahren bis zum 31.08.2022 fort.

Details siehe pdf Dokument.

Anwendungsbestimmungen im Detail

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15.10.2021

Kontaktdatenerfassung: Kabinett gleicht Corona-Regeln an

„Es ist geschafft,“ freut sich BMR-Präsident Dr. Marcel Huber über die Angleichung der Corona-Regeln von Kultur und Sport. „Nach zähem Ringen hat das bayerische Kabinett heute auch die Kontaktdatenerfassung für den Kultur- und Kunstbereich angepasst, so dass eine einheitliche Logik erkennbar wird.“
Bereits ab dem 15. Oktober entfällt für Veranstaltungen bis zu 1.000 Teilnehmern die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung. Erst bei mehr als 1.000 Teilnehmern (laut Herrmann gilt das sowohl innen als auch außen) sind weiterhin die Kontaktdaten zu erfassen und auch personalisierte Tickets auszustellen.
„Damit ist der Kulturbereich endlich in allen wichtigen Punkten dem Sport gleichgestellt. Dies war eine wichtige Forderung des Bayerischen Musikrates, die nun erfüllt ist. Auch wenn es manchmal etwas länger gedauert hat, sind wir froh, dass wir in den für uns zuständigen Ministerin Kunst und Gesundheit immer auf offene Ohren gestoßen sind,“ so BMR-Präsident Dr. Marcel Huber.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung und der Begründung.

Verordnung zur Änderung der

Vierzehnten Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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Begründung der Verordnung zur Änderung

der Vierzehnten Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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15.09.2021

Folgende Infomation wurde vom FSB verteilt:

Jetzt können wir durchstarten!

„Jetzt können wir endlich durchstarten!“, freut sich Dr. Marcel Huber, Präsident des Bayerischen Musikrates über die deutlichen Erleichterungen für die Laienmusikszene.

Kaum war die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, begann BMR-Präsident Dr. Marcel Huber bei Ministerpräsident Dr. Markus Söder, bei Gesundheitsminister Klaus Holetschek, bei Kunstminister Bernd Sibler und bei dem Chef der Staatskanzlei Dr. Florian Herrmann mit der Abstimmung, welche konkreten Vorschriften ab sofort für Chöre und Orchester in Bayern gelten.

Die Antworten fielen eindeutig aus: „Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass das bayerische Brauchtum wieder ohne größere Einschränkungen gepflegt werden kann und Laienmusik einen angemessenen Entfaltungsspielraum erhält“, so Gesundheitsminister Klaus Holetschek.

Zusammenfassend gilt für Laien- und Amateurensembles bei einer Inzidenz ab 35 die 3G-Regel, Maske und Abstände fallen aber als Verpflichtung weg. Proben können ab sofort unter diesen Bedingungen durchgeführt werden. Die (erweiterten) Mindestabstände für Sänger und Bläser sind weggefallen.

1. Maskentragen und Einhaltung der Mindestabstände
Musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles können grundsätzlich ohne Maske und ohne zwingenden Mindestabstand durchgeführt werden. Die (erweiterten) Mindestabstände für Sänger und Bläser bleiben zwar als Empfehlung im Rahmenkonzept, sind aber nicht mehr verpflichtend.
Die sonst geltende Maskenpflicht gilt insbesondere nicht, soweit sie zu einer Beeinträchtigung beim Singen, Musizieren oder der künstlerischen Darbietung führt.

2. Geimpft – Genesen – Getestet (3G-Regelung)
Liegt die 7-Tage-Inzidenz im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde über 35, so dürfen zu den Proben in geschlossenen Räumen nur noch Personen zugelassen werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. Der Vereinsverantwortliche ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Das muss auch dokumentiert werden.
Die Teilnehmer sollten vorab auf geeignete Weise (z.B. durch Email oder bei der Einladung zu Proben) auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises oder einer Testung vor Ort unter Aufsicht des Vereinsverantwortlichen hingewiesen werden.

Wir empfehlen, sich das „geimpft-Datum“ und „genesen-Datum“ zu vermerken, dann muss der Nachweis nicht bei jeder Probe erneut erfolgen, sondern erst wenn der Zeitraum abläuft.
Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Vereinsverantwortlichen oder einer vom Verantwortlichen beauftragten Person durchgeführt oder überwacht werden. Die Kosten für die Tests – sofern sie vom Verein angeschafft wurden – können über das Vereinshilfsprogramm (Antragsstellung: 1.1. – 31.1.2022) gefördert werden.

3. Lüftung
Da beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten nachweislich vermehrt Aerosole freigesetzt werden, soll auf eine ausreichende Belüftung (Querlüftung) in geschlossenen Räumen geachtet werden.

  1. Infektionsschutzkonzept
    Die für die Durchführung der Probe Verantwortlichen erstellen ein speziell auf den Probenbetrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtslage, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

Wichtig ist, dass die Chöre und Orchester proben können.

Corona-Pandemie: Rahmenkonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 13.09.2021 als PDF

Muster Hygienekonzept
Word
ofizielles Rahmenkonzept im Bayerischen Ministerialblatt
PDF

05.09.2021

Folgende Infomation wurde vom FSB verteilt:

Bayerischer Musikrat

  1. September um 21:39 Uhr

Lockerungen für Proben im Laienmusizieren scheinen zu kommen

Die hartnäckigen und konzertierten Aktionen der bayerischen Laienmusikverbände scheinen endlich den gewünschten Erfolg zu bringen. Die „Süddeutsche Zeitung“ hat heute Mittag folgende Informationen veröffentlicht, die sich mit unseren Informationen decken:

„Mit den neuen Corona-Regeln für Bayern sind auch die Vorschriften für Chöre, Orchester und Theatergruppen deutlich gelockert worden. Bei Proben von Laien-Kulturensembles gilt seit Donnerstag generell kein Mindestabstand mehr. Auch der bisherige spezielle und höhere Mindestabstand für Blasinstrumente ist gestrichen worden, wie das Gesundheitsministerium bestätigte. Derzeit werden die entsprechenden Rahmenkonzepte auf die neue Rechtslage hin aktualisiert.“

Damit scheinen die Bemühungen der bayerischen Laienmusikszene endlich den erhofften Erfolg zu bringen!

Sobald das exakte Rahmenhygienekonzept vorliegt, wird es auf den Seiten des Bayerischen Musikrates und seiner Mitgliedsverbände veröffentlicht.

22.7.2021

Folgende Infomation wurde vom FSB verteilt:

Neue Nachrichten vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Hilfsprogramm Laienmusik Bayern 2021

Die anhaltende Corona-Pandemie mit weiterhin geltenden Einschränkungen stellt für die Vereine eine finanzielle Sonderbelastung und damit eine besondere Herausforderung dar. Der Freistaat Bayern hat aus diesem Grund sein Hilfprogramm für Laienmusikvereine bis zum Jahresende 2021 verlängert.

Die Vereine können ihre Förderanträge anschließend im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 (rückwirkend für das Jahr 2021) bei den jeweiligen Dachverbänden einreichen. Die nachträgliche Antragstellung ermöglicht es den Vereinen, gleichzeitig mit dem Antrag bereits den Mittelabruf vorzunehmen sowie die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu bestätigen. Dieses Verfahren minimiert den administrativen Aufwand. Es erleichtert den Vereinen die Antragstellung und den Laienmusikverbänden die Antragsbearbeitung.

Im Übrigen wird beim Hilfsprogramm an den bekannten und praxisbewährten inhaltlichen Konditionen aus dem Vorjahr festgehalten. Ich freue mich sehr, Ihnen schreiben zu können, dass im Jahr 2021 die Einzelfördersummen – im Vergleich zum Vorjahresprogramm – auf nunmehr 1.500 € pro Verein und zusätzlich auf bis zu 750 € für jedes weitere gemeldete Ensemble angehoben werden. Fördergegenstand des Hilfsprogramms bleiben weiterhin musikalische Aktivitäten der Vereine, wozu auch Kosten für Maßnahmen zur Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten (einschl. Testung) und die vorübergehende Anmietung der insoweit pandemiekonformen Räume für Proben und Auftritte zählen. Zweckgebundene Einnahmen sind – wie auch im vergangenen Jahr – gegenzurechnen und vermindern den Förderbedarf. Weiterhin nicht gefördert werden laufende Vereinsausgaben (wie z. B. Mieten für bestehende reguläre Proberäume) oder Ausgaben, für die bereits aus anderen Haushaltsansätzen (staatliche Laienmusikpflegemittel, Förderung internationaler musikalischer Begegnungen o. ä.) Fördermittel beantragt oder gewährt wurden.

Hinweis zur Antragsstellung

Die Antragsformulare werden durch den jeweiligen Laienmusikverband zur Verfügung gestellt (voraussichtlich im Dezember 2021) und sind von den antragsberechtigten Vereinen bei ihrem Laienmusikverband einzureichen.

Ein Muster des Antragsformulars aus dem auch die förderfähigen Kosten ersichtlich sind, finden Sie in Kürze auf der Seite vom Bayerischen Musikrat zur Ansicht. Bitte beachten Sie, dass eine Antragssstellung für den Förderzeitraum 01.01. bis 31.12.2021 über Ihren Laienmusikverband möglich ist.

https://www.bayerischer-musikrat.de/Foerderung/Hilfsprogramm%20Laienmusik%20Bayern%202021

Herzliche Grüße aus Coburg

Susanne Osmani

15.7.2021

Folgende Informtion ging von der GEMA an den DCV:

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Musiknutzer waren über Monate von behördlich angeordneten Schließungen betroffen. Mit Beginn der Pandemie im März 2020 haben wir unsere Kunden freiwillig und mit größtmöglicher Kulanz unterstützt, indem wir z.B. u.a. Onlinerechte ohne zusätzlicher Vergütung eingeräumt haben.

Mit sinkenden Inzidenzwerten und fortschreitender Impfung der Bevölkerung gewinnen Betriebe, Kultur- und Freizeiteinrichtungen jetzt konkrete Öffnungsmöglichkeiten und Planungsperspektiven zurück. Davon profitieren sowohl die Kunden der GEMA, die ihre Betriebe für Publikum öffnen können, als auch die Mitglieder der GEMA, deren Musik in den Betrieben wieder gespielt wird.

Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben werden wir die bisher geltende Kulanzregelung für Onlinerechte zum 31.07.2021 beenden.

Das heißt, dass ab den 01.08.2021 z.B. das Onlinestreaming auf Webseiten über unseren aktuellen Tarif VR-OD 10 lizenziert wird. Weitere Informationen zu dem und auch anderen Online-Tarifen finden Sie hier: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/

Wir bitten Sie, Ihre Mitglieder entsprechend darüber zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

YVONNE PIETSCH
Senior Managerin Pauschalverträge AD

4.6.2021

Große Freude bei den Chören: Erleichterungen im Proben- und Konzertbetrieb ab Montag, 07.06.2021

Die intensiven Bemühungen unserer Laienmusikverbände und des Bayerischen Musikrates waren erfolgreich: Nach vielen Monaten Stillstand im Proben- und Konzertbetrieb unserer Mitgliedschöre hat die Staatsregierung umfangreiche Lockerungen ab Montag, 07.06.2021 angekündigt.

Bei einer Inzidenz  über  100 gilt bis 30.06.2021 weiterhin die Bundesnotbremse, bei einer Inzidenz unter 100 gilt ab Montag, 07.06.2021 die 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV). Darin sollen umfangreiche Lockerungen in Kraft treten, im Laienmusikbereich sind dies speziell:

  • Aufhebung der Personenbegrenzung bei Proben im Innen- und Außenbereich. Die Maximalteilnehmer*innenzahl errechnet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes. Die Mindestabstände (1,50 Meter zur Seite, 2,0 Meter in Singrichtung) sind einzuhalten. Die Maskenpflicht im Innenbereich bleibt unverändert bestehen.
  • Aufhebung der Testpflicht bei stabiler Inzidenz unter 50.
  • Geimpfte / Genesene sind grundsätzlich von der Testpflicht befreit.
  • Sofern noch eine Testpflicht besteht, werden im Kinder- und Jugendbereich die Testungen im Rahmen des Schulunterrichts auch im außerschulischen Bereich anerkannt: Es muss keine zusätzliche Testung am gleichen Tag erfolgen.
  • Aufhebung der Personenbegrenzung im Bereich des außerschulischen Musikunterrichts.
  • Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Personen (bei fester Sitzplatzzuordnung)  zugelassen.

Als Anhang der Bericht aus der heutigen Kabinettsitzung.

Sobald die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung uns vorliegt, werden wir Sie wieder informieren.

Herzliche Grüße

Susanne Osmani

(Den Text haben wir mit Genehmigung des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben erhalten)

Bericht aus dem Kabinet vom 4.6.21
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editierbares Hygienekonzept
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BR24Live: Laienmusiker dürfen ab 21. Mai wieder proben

Nach Monaten ohne gemeinsames Üben dürfen Laienmusiker und Amateur-Ensembles in Bayern wieder zusammen spielen. Unter strengen Hygieneauflagen werden Proben ab 21. Mai wieder erlaubt, wenn der Inzidenzwert vor Ort stabil unter 100 liegt.

Lange mussten sie warten, nun gibt es auch für Laienmusiker und Amateur-Ensembles in Bayern Licht am Ende des Corona-Tunnels: Ab 21. Mai wird der Probebetrieb in Bayern wieder erlaubt, wie Staatskanzlei-Chef Florian Herrmann (CSU) nach einer Sitzung des Kabinetts erklärte. Erlaubt wird das Üben im Freistaat demnach mit bis zu 20 Leuten im Freien und maximal zehn Leuten in geschlossenen Räumen. Bedingung: Der Inzidenzwert vor Ort muss stabil unter 100 liegen.

Es handle sich um einen „Eckpfeiler der bayerischen Kulturszene“, sagte Herrmann. Ob Laienmusiker und Theatergruppen auch wieder Auftritte durchführen dürfen, ist allerdings weiterhin offen. Auch die genauen Hygieneauflagen für die gemeinsamen Proben sind noch nicht bekannt. Laut der Staatskanzlei machen das Wissenschafts- und das Gesundheitsministerium hierzu gemeinsam ein „Rahmenhygienekonzept“ bekannt.

Bayern: Bald wohl auch Kulturveranstaltungen draußen

Generell sollen Kulturangebote in Bayern in den kommenden Wochen ausgedehnt werden. Ab 21. Mai sollen laut Herrmann auch Kulturveranstaltungen im Freien möglich sein – schon seit heute sind entsprechende Aufführungen bei einem stabilen Inzidenzwert unter 100 in Innenräumen möglich. Die Details zu den Kulturveranstaltungen im Freien werde man im Laufe der Woche noch festlegen, sagte Herrmann.

Quelle: BR24

https://www.br.de/mediathek/video/pressekonferenz-10052021-kabinett-zu-lockerungen-in-kultur-und-tourismus-av:60991b0c1678e900078cc215

Sobald uns das Rahmenkonzept und weitere Einzelheiten vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

Herzliche Grüße

Susanne Osmani

28.01.2021

neues Zuschussformular für alle Chöre der Stadt und des Landkreises FO für das Corona Jahr 2020

Formular

gilt für alle Chöre!!

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10.01.2021

neues Zuschussformular für Chöre des Landkreises ERH für das Corona Jahr 2020

Formular

pdf

21.12.2020

Zeitungsartikel der NN vom 18.12.2020

„Chorgesang wird schmerzlich vermisst“

Artikel

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08.12.2020

Verwendungsnachweis der Zuschüsse des Hilfsprogrammes Laienmusik in Bayern.

Zu verwenden ab dem 1. Januar 2021.

Der Nachweis ist an den FSB in Coburg zu senden.

Verwendungs-
nachweis
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27.11.2020

Verlängerung der „Sonderregelungen im Vereinsrecht zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Vereine und zur Durchführung von Mitgliederversammlungen während CORONA-Zeiten“.

Schreiben des FSB
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02.07.2020

Hilfsprogramm Laienmusik Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

PRESSESTELLE

Kulturstaatsminister Bernd Sibler startet das neue Hilfsprogramm für die Laienmusik in Bayern. Dadurch kann eine Förderung für jeden Verein bis zu 1000 Euro und für jedes weitere Ensemble bis zu 500 Euro zusätzlich gefördert werden.

Auszug aus der Pressemitteilung 155/2020 vom 01.07.2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kultur:

Zum 1. Juli können in Bayern zwei neue Hilfsprogramme für Kunst und Kultur in der Corona-Krise in Anspruch genommen werden: Kulturelle Spielstätten können ebenso eine Unterstützung erhalten wie Laienmusikvereine. Kunstminister Bernd Sibler stellte beide Programme heute im Rahmen einer Pressekonferenz in München vor: „Wir müssen unser facettenreiches Kulturleben in Bayern erhalten. Deshalb nehmen wir 30 Millionen Euro für unsere Spielstätten und zehn Millionen Euro für unsere Laienmusikvereine in die Hand, um die Auswirkungen der Corona- Pandemie abzufedern, Strukturen zu erhalten und Existenzen zu sichern. Denn es zeichnet sich ab, dass die Krise leider noch länger starke Auswirkungen auf unsere Kulturlandschaft haben wird.“ Die Programme sind Teil des bayerischen Kultur- Rettungsschirms, der insgesamt rund 210 Millionen Euro umfasst.

Das Programm Laienmusik richtet sich an alle gemeinnützigen Laienmusikvereine, die Mitglied in einem der 22 Dachverbände der Laienmusik in Bayern sind. Sie erhalten die Unterstützung, um ihre musikalischen Aktivitäten wiederaufzunehmen und fortzusetzen, erklärte der Kunstminister. Um die Kosten der musikalischen Aktivitäten trotz Einnahmeverlusten, die die Corona-bedingte Absage zahlreicher Auftritte nach sich zieht, decken zu können, stellt der Freistaat je Laienmusikverein bis zu 1.000 Euro bereit. Für jedes weitere Ensemble eines Vereins erhöht sich die Summe um zusätzlich bis zu 500 Euro. Für das Hilfsprogramm können z.B. Kosten für musikalische Aktivitäten, aber auch Maßnahmen zur Umsetzung von Schutz- und Hygienekonzepten angesetzt werden. Die Förderanträge können die Vereine im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Oktober 2020 beim jeweiligen Dachverband einreichen. Nähere Informationen zum Förderprogramm stellt der Bayerische Musikrat auf seiner Homepage www.bayerischer-musikrat.de bereit.

„Unsere bayerische Kultur lebt auch von den vielen Musikerinnen und Musikern, die in ihrer Freizeit gemeinsam, in der Gruppe ein Instrument spielen oder singen. Auch wegen dieses Miteinanders sind Laienmusikvereine ein unverzichtbarer Bestandteil unseres facettenreichen Kulturstaats. Das soll auch in Zukunft so bleiben“, so der Minister.

In Abstimmung mit dem Bayerischen Musikrat (BMR) wurde ein vereinfachtes Antragsverfahren entwickelt, das eine Förderung bis zu einem Betrag von 1000 Euro pro Verein und bis zu 500 Euro pro weiterem Ensemble zusätzlich ermöglicht. Als Grundlage dienen die bestehenden Laienmusikförderrichtlinien. Der Vollzug erfolgt über den BMR sowie die Laienmusikdachverbände. Hier der Fränkische Sängerbund.

Folgende Unterlagen finden Sie zum Hilfsprogramm:

Antragsformular (als ausfüllbare PDF)

Verwendungsbestätigung (Muster)

FAQs zum Hilfsprogramm finden Sie unter:

https://www.bayerischer-musikrat.de/Foerderung/Hilfsprogramm%20Laienmusik%20Bayern

Wir stehen Ihnen gerne bei der Antragstellung mit Rat und Tat zur Verfügung!

Förderantrag Hilfsprogramm Lainenmusik in Bayern (als ausfüllbares pdf)

Förderantrag

Muster Verwendungsnachweis (als pdf)

Muster

23.06.2020

Versicherungsschutz Chorreisen; Schreiben der ARAG (als pdf)

Schreiben der ARAG

20.06.2020

EILMELDUNG

aus der Pressemitteilung der Bay. Staatskanzlei vom 16.06.2020

“Ab dem 22. Juni ist auch das Singen in Laienchören unter Einhaltung strenger Schutz- und Hygienemaßgaben wieder möglich.”

Voraussetzung ist ein Mindestabstand von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer.

Das Wissenschaftsministerium wird in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium ein Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen.

Sobald uns ein Konzept vorliegt, werden wir dieses umgehend bekanntgeben

Hygienekonzept für Chorproben (als pdf)

Hygienekonzept

Informationen des FSB

Trotz Wirkung der Maßnahmen – Söder appelliert zur Vorsicht

16.04.2020

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder äußerte sich am Donnerstagmittag (15. April) zum weiteren Fahrplan im Hinblick auf die Corona-Pandemie. Es wurden leichte Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen beschlossen. Söder gab in diesem Zusammenhang zwar keine Entwarnung aber vorsichtigen Optimismus.

Folgende Fakten sind genannt worden:  

Die Zahl der Todesfälle in Bayern liege inzwischen bei über 1.000. Die Zahl der Neuinfektionen bei 2%. Die Verdopplungsrate ist mittlerweile auf 22 Tage gestiegen, die Reproduktionszahl ist bei unter eins. Derzeit gäbe es doppelt so viele Genesene in Bayern als Infizierte. Trotzdem appelliert Söder zur Vorsicht: Die Bayerische Staatsregierung werde keine Experimente mit der Gesundheit zulassen.

Ausgangsbeschränkungen mit Lockerungen beschlossen

Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern werden bis zum 4. Mai andauern. Neu ist: wie im gesamten Bundesgebiet lässt nun auch Bayern ab dem 20. April eine Kontaktperson zu.

Öffnung der Geschäfte in Bayern

  • Ab dem 20. April dürfen Bau- und Gartencenter öffnen
  • Ab dem 27. April Geschäfte mit einer Maximalgröße von 800 Quadratmetern
  • Ab dem 4. Mai dürfen Friseure und Fußpflege mit den jeweiligen Abstandsregeln sowie Mundschutz öffnen

Welche Geschäfte bleiben weiterhin zu?

Weiterhin geschlossen bleiben müssen Gastronomie, Hotellerie und der Tourismusbereich. Laut Söder ist Bayern hier bemüht diese Branchen weiterhin finanziell zu unterstützen. Auch Kaufhäuser sowie Shopping-Malls müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Großveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten

Des Weiteren bleiben Großveranstaltungen bis zum 31. August weiterhin untersagt. Die Entscheidung, ob das Oktoberfest in München dieses Jahr stattfinden wird, darüber soll in den kommenden zwei Wochen entschieden werden. Gottesdienste hingegen könnten ab Mai wieder möglich sein.

Die Schulen in Bayern öffnen im Vergleich zu anderen Bundesländern später

Ab dem 27. April sind Prüfungsvorbereitungen an den bayerischen Schulen wieder möglich. Ab dem 11. Mai sollen Klassen, die Prüfungen vor sich haben, ihren Unterricht fortführen. Im Vergleich zu anderen Bundesländern beginnt der Schulunterricht in Bayern eine Woche später. Am 30. April soll laut Söder über weiteres Vorgehen mit den Kultusministern der Länder beraten werden.

Grundschule und Kitas bleiben weiterhin geschlossen

Die Grundschulen und Kitas sollen wie gehabt weiterhin geschlossen bleiben. Nach Angaben von Söder möchte Bayern in diesem Zusammenhang die Notbetreuung, gerade für Eltern die in systemrelevanten Berufen tätig sind, weiter ausbauen. Auch Alleinerziehende sowie sozial Benachteiligte sollen von diesem Ausbau profitieren.

„Das einzige Medikament, das wir momentan haben, ist soziale Distanz“

Söder bestätigte, dass die bisher getroffenen Maßnahmen zwar Wirkung zeigen würden, dennoch wies er darauf hin, dass Bayern aufpassen müsse, das Lockerungen / Erleichterungen der Maßnahmen nicht zu einem Rückfall führe.

So betonte er in der Pressekonferenz:

„Das einzige Medikament, das wir momentan haben, ist soziale Distanz“

Standpunkt des DCV Präsideneten Christian Wulff

Sehr geehrte Damen und Herren,

die derzeitige Lage ist total bedrückend, für alle. Aber besonders für die Kulturschaffenden, die in prekären Beschäftigungsverhältnissen ohne Arbeits-Probe-und Auftrittsmöglichkeiten sind und das auf unbestimmte Zeit.

Wir brauchen jetzt Solidarität und Hilfe der öffentlichen Hände gerade für die Kultur!

Herzliche Grüße

Christian Wulff

Empfehlung des FSB-Präsidenten zum Coronavirus

Empfehlung für unsere Gesangvereine bzgl. Corona-Virus

Aus Verantwortung gegenüber unseren vielen Sängerinnen, Sängern,
Chorleiterinnen und Chorleitern vor Ort, empfehlen wir unseren
Mitgliedsvereinen, den Proben- und Ausbildungsbetrieb zunächst bis 19.4.2020
einzustellen. Darüber hinaus empfehlen wir, bis zum 19.4.2020 auf die
Durchführung von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen zu verzichten.
Durch die klare Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung das
öffentliche Leben einzuschränken, soll einer Ausbreitung des Coronavirus
entgegengetreten werden.
Jeder sollte sich seiner Verantwortung für sich selbst und anderen Menschen
gegenüber bewusst sein.
Damit wird den Empfehlungen auch von Seiten der Bundesregierung und
eindrücklichen Appellen des Bundespräsidenten Rechnung getragen.
Wir verweisen ganz besonders auf die täglichen Berichte in den Medien sowie
auf die Webseiten
der Robert-Koch-Institute
(https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html) des
Bundesministeriums für Gesundheit
(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/) und des
Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in Bayern
https://www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/

Bitte behalten Sie nach Möglichkeit die Ruhe und befolgen die
Schutzmaßnahmen.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund.
Ihr Präsident Prof. Friedhelm Brusniak

Mitteilung des Bayerischen Musikrates vom 11.3.2020

            Aktuelles aus dem Bayerischen Musikrat Frühjahr 2020
Bitte beachten Sie für Konzerte und Großveranstaltungen die aktuellen Empfehlungen der Bayerischen Staatsregierung. Es gilt bis zum 19. April 2020 ein Verbot für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern. Bei Veranstaltungen zwischen 500 und 1.000 Teilnehmern werden die Kreisverwaltungsverwaltungsbehörden eine genaue Risikobewertung vornehmen, im Zweifel wird Zurückhaltung empfohlen.
Hier geht es zu den Informationsseiten des Gesundheitsministeriums.

Das Sängerkreisforum am 14.3.20 in Königsfeld wird auf Grund der aktuellen Corona Situation abgesagt.

Der Sängerkreis ist sich seiner Verantwortung bewusst, dass insbesondere die älteren Sängerinnen und Sänger vor einer möglichen Ansteckung geschützt werden müssen.

Ob das Forum zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird oder komplett für 2020 entfällt, steht im Moment noch nicht fest.

Die Vorstandschaft wird nach einer Entscheidung allte Teilnehmer informieren.

Wichtig ist aber:

Bleiben Sie gesund und lassen Sie sich die Freude am Singen nicht nehmen.